1. Sämtliche [...] Bewohner versicheren, bei Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen, sowie auch im Verhältnis zueinander, größtmögliche Rücksicht zu üben. [...]

2. Der Wohncharakter des Hauses erfordert es, jedes störende Geräsch zu vermeiden sowie Tätigkeiten zu unterlassen, die die häsliche Ruhe beeinträchtigen. Insbesondere vor 8 Uhr, in der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr und nach 22 Uhr ist jede Ruhestöhrung zu vermeiden. Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Musikinstrumente sind zu diesen Zeiten nur bei geschlossenen Fenstern und Türen zu benutzen und auf Zimmerlautstärke zu stellen. Die Hausbewohner haben darauf zu achten, dass Ihre Kinder, Besucher und Gäste in den gemeinsam genutzen Teilen des Anwesens keinen Lärm verursachen. Das Spielen von Kindern im Treppenhaus und vor dem Hauseingang ist zu unterbinden. Teppiche, Decken, Kleidungsstücke usw. dürfen nur an dem dfür bestimmten Ort, werktags zwischen 8 und 22 Uhr ausgeklopft werden. Diese Arbeiten dürfen nicht von den Balkonen, Fenstern oder im Treppenhaus durchgeführt werden.

3. Schäden, Verunreinigungen usw. am Gemeinschaftseigentum sind von den Verursachenden zu beseitigen, soweit nicht durch gewöhnliche Nutzung entstanden.

4. Die Bewohner sind verpflichtet, die Haustür von 22 [...] bis 7 Uhr morgens beim betreten oder Verlassen des hauses abzuschließen.

5. Es ist untersagt, in Rämen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, leicht entzündliche Gegenstände oder Packmateriel zu lagern oder Kleintierstallungen einzurichten. Größere Gegenstände wie Möbel, Koffer usw. müssen so aufgestellt werden, dass der Boden übersichtlich und Ecken und Winkel zugänglich sind. [...]

6. Im Treppenhaus, dem Haus- und Kellerflur dürfen keinerlei Gegenstände abgestellt werden. Kinderwagen dürfen nur mit ausdrücklicher, jedoch widerruflicher Genehmigung des Verwalters abgestellt werden. Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Wageneinstellplätzen abzustellen.